Fahrerlaubnisklassen
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B & begleitendes Fahren mit 17
Mit dem Führerschein der Klasse B ist es erlaubt Kraftwagen:
- mit maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrer)
- zulässigen Gesamtgewicht (zG) von bis zu 3,5 t zu fahren
- ein Anhänger mit maximal 750 kg zG darf mitgeführt werden
- Anhänger mit zG über 750 kg ist erlaubt, wenn die zG der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt
Das Mindestalter hierfür beträgt 18 Jahre. Ausnahme ist der Führerschein mit 17.
Der Führerschein ist bis zum erreichen des 18. Lebensjahres jedoch nur im Beisein einer eingetragenen Begleitperson gültig.
Das Mindestalter hierfür beträgt 16,5 Jahre. Die theoretische Prüfung darf max. 3 Monate, die praktische Prüfung max. 1 Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.

Schlüsselzahl B96 (Ohne Prüfung!)
Bei der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 handelt es sich nicht um eine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Ausweitung der Klasse B. Die Schlüsselzahl darf erst nach Vorlage des Nachweises der Teilnahme an einer 7 Stunden (à 60 Minuten) umfassenden theoretischen und praktischen Schulung nach Anlage 7a FeV eingetragen werden. Die Schulung darf aber bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B erfolgen. Dann kann die Schlüsselzahl bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B eingetragen werden.
Das zulässige Gesamtgewicht der Zugkombination darf Max. 4250Kg betragen.
BE (Anhänger)
Mit dem Führerschein der Klasse BE ist es erlaubt Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zG des Anhängers über 750kg, aber maximal 3500kg zu fahren. Der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig.
Führerscheinklasse C (ab 21 Jahren)
In dieser Ausbildung lernst du, schwere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen sicher zu
führen. Die Fahrzeuge dürfen zusätzlich zum Fahrersitz maximal acht weitere Sitzplätze haben. Mit dieser Klasse ist
außerdem das Ziehen eines Anhängers bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht erlaubt.Voraussetzung ist der Besitz der
Führerscheinklasse B.Nach erfolgreicher Prüfung erhältst du automatisch auch die Fahrerlaubnis der Klasse C1.
Führerscheinklasse CE (ab 21 Jahren)
Die Klasse CE berechtigt zum Fahren von Fahrzeugkombinationen aus LKW und schweren Anhängern über 750 kg zulässigem
Gesamtgewicht. Dazu zählen sowohl klassische Lastzüge als auch Sattelzüge.Für die Ausbildung ist der Führerschein der
Klasse C erforderlich.Mit Bestehen der Prüfung sind zusätzlich die Klassen BE, C1E, T, D1E (bei Vorbesitz D1) sowie DE
(bei Vorbesitz D) eingeschlossen.
Führerscheinklasse C1 (ab 18 Jahren)
Diese Klasse gilt für mittelschwere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen, zum
Beispiel größere Wohnmobile. Auch hier sind maximal acht Sitzplätze zusätzlich zum Fahrersitz erlaubt. Ein Anhänger bis
750 kg darf mitgeführt werden.Grundvoraussetzung ist ein gültiger Führerschein der Klasse B.
Führerscheinklasse C1E (ab 18 Jahren)
Mit der Klasse C1E dürfen Fahrzeugkombinationen aus einem C1-Fahrzeug und einem Anhänger über 750 kg gefahren werden.
Das Gesamtgewicht der Kombination darf dabei höchstens 12 Tonnen betragen. Der Anhänger darf nicht schwerer sein als das
Leergewicht des Zugfahrzeugs.Voraussetzung für diese Klasse ist der Besitz der Führerscheinklasse C1.Nach bestandener
Prüfung sind zusätzlich die Klassen BE sowie D1E (bei Vorbesitz D1) enthalten.

Leichtkraftrad Führerschein / Klasse A1
Mit dem Führerschein der Klasse A1 ist es erlaubt:
- Leichtkrafträder (Motorräder mit max. 125 ccm Hubraum und nicht mehr als 11 KW Motorleistung) zu fahren.
- Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern ( Hubraum über 50 cm³ / Verbrennungsmotor, oder bbH über 45 km/h, max. Leistung 15 kw
Das Mindestalter hierfür beträgt 16 Jahre. Die frühere Geschwindigkeitsbegrenz 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.
Motorradführerschein / Klasse A2
Mit dem Führerschein der Klasse A2 ist es erlaubt:
- Krafträder (max. 35 KW Motorleistung und max. 0,1KW/kg)
Das Mindestalter hierfür beträgt 18 Jahre. Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist lediglich eine praktische Prüfung zu leisten.
Motorradführerschein / Klasse A
Mit dem Führerschein der Klasse A ist es erlaubt folgende Krafträder zu fahren:
- mehr als 50 cm³ Hubraum
- oder einer bbH höher als 45 km/h
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kw
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
Hubraum über 50 cm³ ( bei Verbrennungsmotoren ) oder
bbH über 45 km/h - Leistung über 15 kw
Das Mindestalter hierfür beträgt :
- 20 Jahre bei Aufstieg von „A2“ auf „A“
- 21 Jahre für Trikes
- 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A2“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

So funktioniert die B196 Ausbildung:
Voraussetzungen für das B196 Upgrade:
- Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw-Führerschein)
- Mindestalter von 25 Jahren
- Eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden – 5 Doppelstunden à 90 Minuten Praxis (Fahrstunden) und 4 Doppelstunden à 90 Minuten Theorieunterricht
Es ist also keine Theorieprüfung und keine Praxisprüfung erforderlich!
Mit einem Führerschein der Klasse T dürfen folgende Maschinen bewegt werden: Zugmaschinen für die Land- und Forstwirtschaft. Hierbei muss beachtet werden, dass 16- bis 18-jährige Inhaber des Führerscheins Klasse T nur Zugmaschinen bewegen dürfen, die bauartbedingt 40 km/h nicht überschreiten