Fahrerlaubnisklassen
Du hast Fragen?

Stell uns deine Fragen im Kontaktformular.
B & begleitendes Fahren mit 17
Mit dem Führerschein der Klasse B ist es erlaubt Kraftwagen:
- mit maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrer)
- zulässigen Gesamtgewicht (zG) von bis zu 3,5 t zu fahren
- ein Anhänger mit maximal 750 kg zG darf mitgeführt werden
- Anhänger mit zG über 750 kg ist erlaubt, wenn die zG der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt
Das Mindestalter hierfür beträgt 18 Jahre. Ausnahme ist der Führerschein mit 17.
Der Führerschein ist bis zum erreichen des 18. Lebensjahres jedoch nur im Beisein einer eingetragenen Begleitperson gültig.
Das Mindestalter hierfür beträgt 16,5 Jahre. Die theoretische Prüfung darf max. 3 Monate, die praktische Prüfung max. 1 Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Schlüsselzahl B96 (Ohne Prüfung!)
Bei der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 handelt es sich nicht um eine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Ausweitung der Klasse B. Die Schlüsselzahl darf erst nach Vorlage des Nachweises der Teilnahme an einer 7 Stunden (à 60 Minuten) umfassenden theoretischen und praktischen Schulung nach Anlage 7a FeV eingetragen werden. Die Schulung darf aber bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B erfolgen. Dann kann die Schlüsselzahl bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B eingetragen werden.
Das zulässige Gesamtgewicht der Zugkombination darf Max. 4250Kg betragen.
BE (Anhänger)
Mit dem Führerschein der Klasse BE ist es erlaubt Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zG des Anhängers über 750kg, aber maximal 3500kg zu fahren. Der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig.
C1
Mit dem Führerschein der Klasse C1 ist es erlaubt, Kraftwagen mit maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) zu fahren, die ein zulässiges Gesamtgewicht (zG) von 3,5 t bis 7,5 t besitzen. Ein Anhänger mit maximal 750 kg zG darf mitgeführt werden.
C1E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig
Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.
C/CE (LKW über 7,5t)
Mit dem Führerschein der Klasse C bzw. CE ist es erlaubt Kraftwagen mit:
- maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) zu fahren
- zG über 7.500 kg
- Ein Anhänger mit maximal 750 kg zG darf mitgeführt werden
- Das Mindestalter hierfür beträgt 21 Jahre
- nach erfolgter Grundqualifikation (140 Std. mit anschließender IHK Prüfung) sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“ ist der Erwerb der Klasse C bereits mit 18 Jahren möglich
Leichtkraftrad Führerschein / Klasse A1
Mit dem Führerschein der Klasse A1 ist es erlaubt:
- Leichtkrafträder (Motorräder mit max. 125 ccm Hubraum und nicht mehr als 11 KW Motorleistung) zu fahren.
- Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern ( Hubraum über 50 cm³ / Verbrennungsmotor, oder bbH über 45 km/h, max. Leistung 15 kw
Das Mindestalter hierfür beträgt 16 Jahre. Die frühere Geschwindigkeitsbegrenz 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.
Motorradführerschein / Klasse A2
Mit dem Führerschein der Klasse A2 ist es erlaubt:
- Krafträder (max. 35 KW Motorleistung und max. 0,1KW/kg)
Das Mindestalter hierfür beträgt 18 Jahre. Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist lediglich eine praktische Prüfung zu leisten.
Motorradführerschein / Klasse A
Mit dem Führerschein der Klasse A ist es erlaubt folgende Krafträder zu fahren:
- mehr als 50 cm³ Hubraum
- oder einer bbH höher als 45 km/h
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kw
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
Hubraum über 50 cm³ ( bei Verbrennungsmotoren ) oder
bbH über 45 km/h - Leistung über 15 kw
Das Mindestalter hierfür beträgt :
- 20 Jahre bei Aufstieg von „A2“ auf „A“
- 21 Jahre für Trikes
- 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A2“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.
So funktioniert die B196 Ausbildung:
Voraussetzungen für das B196 Upgrade:
- Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw-Führerschein)
- Mindestalter von 25 Jahren
- Eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden – 5 Doppelstunden à 90 Minuten Praxis (Fahrstunden) und 4 Doppelstunden à 90 Minuten Theorieunterricht
Es ist also keine Theorieprüfung und keine Praxisprüfung erforderlich!
Mit einem Führerschein der Klasse T dürfen folgende Maschinen bewegt werden: Zugmaschinen für die Land- und Forstwirtschaft. Hierbei muss beachtet werden, dass 16- bis 18-jährige Inhaber des Führerscheins Klasse T nur Zugmaschinen bewegen dürfen, die bauartbedingt 40 km/h nicht überschreiten