Führerschein-klassen

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    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt und im Inland dreirädrige Kraftfahrzeuge, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am “Begleiteten Fahren mit 17”)
    Eingeschlossene Klassen: AM und L

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.
    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
    Eingeschlossene Klassen: keine

    Voraussetzungen für das B196 Upgrade:

    • Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw-Führerschein)
    • Mindestalter von 25 Jahren
    • Eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden – 5 Doppelstunden à 90 Minuten Praxis (Fahrstunden) und 4 Doppelstunden à 90 Minuten Theorieunterricht 
     
    Es ist also keine Theorieprüfung und keine Praxisprüfung erforderlich!

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am “Begleiteten Fahren mit 17”), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
    Eingeschlossene Klassen: keine

    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 , A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
    Eingeschlossene Klassen: keine

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
    Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig
    Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
    Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig.
    Eingeschlossene Klassen: BE, C1E, T und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

    Mit dem Führerschein der Klasse C bzw. CE ist es erlaubt Kraftwagen mit:
    • maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) zu fahren
    • zG über 7.500 kg
    • Ein Anhänger mit maximal 750 kg zG darf mitgeführt werden
    • Das Mindestalter hierfür beträgt 21 Jahre
    • nach erfolgter Grundqualifikation (140 Std. mit anschließender IHK Prüfung) sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“ ist der Erwerb der Klasse C bereits mit 18 Jahren möglich

    Natürlich bildet YAKUPS Fahrschule auch Berufskraftfahrer weiter.
    Die veränderte Gesetzbgebung gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erfordert für alle Kraftfahrer regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen.
    in einem fünf Jahreszyklus eine Berufskraftfahrer-Weiterbildung mit 35 Stunden ( 5 Module je 7 Stunden).
    Kenntnisbereiche der „Weiterbildung (BKrFQG)“:
    · Modul 1: Fahrdynamik und Sicherheitstechnik
    · Modul 2: Wirtschaftliches Fahren
    · Modul 3: Ladungssicherung (LKW), Fahrgastsicherheit (BUS)
    · Modul 4: Rechtliche Rahmenbedingungen, Sozialvorschriften
    · Modul 5: Gesund und Sicher am Arbeitsplatz
    Bei Interesse oder Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

    Mit dem Führerschein der Klasse A1 ist es erlaubt:

    • Leichtkrafträder (Motorräder mit max. 125 ccm Hubraum und nicht mehr als 11 KW Motorleistung) zu fahren.
    • Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern ( Hubraum über 50 cm³ / Verbrennungsmotor, oder bbH über 45 km/h, max. Leistung 15 kw

    Das Mindestalter hierfür beträgt 16 Jahre. Die frühere Geschwindigkeitsbegrenz 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.

    Mit dem Führerschein der Klasse A2 ist es erlaubt:

    • Krafträder (max. 35 KW Motorleistung und max. 0,1KW/kg)

    Das Mindestalter hierfür beträgt 18 Jahre. Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist lediglich eine praktische Prüfung zu leisten.

    Mit dem Führerschein der Klasse A ist es erlaubt folgende Krafträder zu fahren:

    • mehr als 50 cm³ Hubraum
    • oder einer bbH höher als 45 km/h
    • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kw
    • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
    • Hubraum über 50 cm³ ( bei Verbrennungsmotoren ) oder
    • bbH über 45 km/h
    • Leistung über 15 kw

    Das Mindestalter hierfür beträgt :

    • 20 Jahre bei Aufstieg von „A2“ auf „A“
    • 21 Jahre für Trikes
    • 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb

    Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A2“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

    B & begleitendes Fahren mit 17

    Mit dem Führerschein der Klasse B ist es erlaubt Kraftwagen:

    • mit maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrer)
    • zulässigen Gesamtgewicht (zG) von bis zu 3,5 t zu fahren
    • ein Anhänger mit maximal 750 kg zG darf mitgeführt werden
    • Anhänger mit zG über 750 kg ist erlaubt, wenn die zG der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt

    Das Mindestalter hierfür beträgt 18 Jahre. Ausnahme ist der Führerschein mit 17.

    Der Führerschein ist bis zum erreichen des 18. Lebensjahres jedoch nur im Beisein einer eingetragenen Begleitperson gültig. Das Mindestalter hierfür beträgt 16,5 Jahre. Die theoretische Prüfung darf max. 3 Monate, die praktische Prüfung max. 1 Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.

    B/ BF17

    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt und im Inland dreirädrige Kraftfahrzeuge, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“)
    Eingeschlossene Klassen: AM und L

    Schlüsselzahl B96 (Ohne Prüfung!)

    Bei der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 handelt es sich nicht um eine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Ausweitung der Klasse B. Die Schlüsselzahl darf erst nach Vorlage des Nachweises der Teilnahme an einer 7 Stunden (à 60 Minuten) umfassenden theoretischen und praktischen Schulung nach Anlage 7a FeV eingetragen werden. Die Schulung darf aber bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B erfolgen. Dann kann die Schlüsselzahl bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B eingetragen werden.

    Das zulässige Gesamtgewicht der Zugkombination darf Max. 4250Kg betragen.

    B96

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.
    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
    Eingeschlossene Klassen: keine

    BE (Anhänger)

    Mit dem Führerschein der Klasse BE ist es erlaubt Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zG des Anhängers über 750kg, aber maximal 3500kg zu fahren. Der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig.

    BE

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
    Eingeschlossene Klassen: keine

    C1

    Mit dem Führerschein der Klasse C1 ist es erlaubt, Kraftwagen mit maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) zu fahren, die ein zulässiges Gesamtgewicht (zG) von 3,5 t bis 7,5 t besitzen. Ein Anhänger mit maximal 750 kg zG darf mitgeführt werden.

    C1E

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
    Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig
    Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.

    C/CE (LKW über 7,5t)

    Mit dem Führerschein der Klasse C bzw. CE ist es erlaubt Kraftwagen mit:
    • maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) zu fahren
    • zG über 7.500 kg
    • Ein Anhänger mit maximal 750 kg zG darf mitgeführt werden
    • Das Mindestalter hierfür beträgt 21 Jahre
    • nach erfolgter Grundqualifikation (140 Std. mit anschließender IHK Prüfung) sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“ ist der Erwerb der Klasse C bereits mit 18 Jahren möglich

    So funktioniert die B196 Ausbildung:

    Voraussetzungen für das B196 Upgrade:

    • Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw-Führerschein)
    • Mindestalter von 25 Jahren
    • Eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden – 5 Doppelstunden à 90 Minuten Praxis (Fahrstunden) und 4 Doppelstunden à 90 Minuten Theorieunterricht 
     
    Es ist also keine Theorieprüfung und keine Praxisprüfung erforderlich!

    Leichtkraftrad Führerschein / Klasse A1

    Mit dem Führerschein der Klasse A1 ist es erlaubt:

    • Leichtkrafträder (Motorräder mit max. 125 ccm Hubraum und nicht mehr als 11 KW Motorleistung) zu fahren.
    • Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern ( Hubraum über 50 cm³ / Verbrennungsmotor, oder bbH über 45 km/h, max. Leistung 15 kw

    Das Mindestalter hierfür beträgt 16 Jahre. Die frühere Geschwindigkeitsbegrenz 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.

    Motorradführerschein / Klasse A2

    Mit dem Führerschein der Klasse A2 ist es erlaubt:

    • Krafträder (max. 35 KW Motorleistung und max. 0,1KW/kg)

    Das Mindestalter hierfür beträgt 18 Jahre. Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist lediglich eine praktische Prüfung zu leisten.

    Motorradführerschein / Klasse A

    Mit dem Führerschein der Klasse A ist es erlaubt folgende Krafträder zu fahren:

    • mehr als 50 cm³ Hubraum
    • oder einer bbH höher als 45 km/h
    • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kw
    • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
    • Hubraum über 50 cm³ ( bei Verbrennungsmotoren ) oder
    • bbH über 45 km/h
    • Leistung über 15 kw

    Das Mindestalter hierfür beträgt :

    • 20 Jahre bei Aufstieg von „A2“ auf „A“
    • 21 Jahre für Trikes
    • 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb

    Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A2“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

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